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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein wertvoller Oldtimer  entwendet und wieder aufgefunden wurde.

Im ursprünglichen Versicherungsvertrag war eine Klausel enthalten, nach welcher das Fahrzeug im Falle eines Diebstahls Eigentum des Versicherers wird, wenn es nicht binnen eines Monats wieder zur Stelle gebracht wird.

Das  Oberlandesgericht Karlsruhe vertrat die Auffassung, dass bei einem Oldtimer der Versicherungsnehmer vielfach ein erhebliches Interesse daran habe, das Fahrzeug zu besitzen.  Eine Regelung, die diesem Interesse zuwiderlaufe, stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine unangemessene Benachteiligung dar. Darüber hinaus stelle die Klausel in den Versicherungsbedingungen bei einem Oldtimer  keinen angemessenen Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Versicherungsnehmers einerseits und des Versicherers anderseits, dar.

Quelle. Beschluß des OLG Karlsruhe vom 15.11.2017, Aktenzeichen 9 W 30/17, via Beck-online