Youngtimer umgerüstet auf Elektroantrieb – Steuerbefreiung versagt!
Der Fall:
Der Kläger rüstete seinen PKW (ursprüngliche Erstzulassung mit Verbrennungsmotor am 3.9.1992) auf Elektroantrieb um. Die Erstzulassung mit Elektroantrieb erfolgte August 2015. Nach Abmeldung für den Winter erfolgt Wiederzulassung im April 2016. Das Finanzamt setzte die Steuer auf jährlich € 80,- fest. Der Kläger beanspruchte die - einmalige- seinerzeit 5-jährige Steuerbefreiung nach § 3 d KraftStG a.F. (Kraftfahrzeugsteuergesetz alte Fassung) und klagte dagegen.
Die Entscheidung:
Im Instanzenzug gelangte der Fall zur Entscheidung vor den Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH vertrat die Auffassung, dass der Begünstigungszeitraum abgelaufen sei. Es sei das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs 3.9.1992 maßgeblich. Es gelte nicht das Erstzulassungsdatum als Elektrofahrzeug im Jahre 2015.
Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG a.F. beginnt also mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des PKWs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein neues Elektrofahrzeug handelt oder um eine Umrüstung. Bei umgerüsteten Fahrzeugen kann es daher vorkommen, dass der Begünstigungszeitraum bereits teilweise oder vollständig verstrichen ist, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmals vorliegen.
Quelle: Urteil des BFH vom 5.7.2018, III R 42/17 via juris
Fazit:
Bei Umrüstung eines Oldtimer- oder Youngtimer- Fahrzeugs mit entsprechend deutlich zurückliegendem Datum der Erstzulassung wird eine Steuerbefreiung hiernach nicht in Betracht kommen