Vorsicht beim Oldtimerkauf mit Anzahlung!

Der Fall:

Der Kläger unterschrieb am 28.08.2009 bei einem Oldtimerhändler (Rechtsform Limited Company "Ltd.") einen Kaufvertrag für einen Oldtimer - Kaufpreis € 35.000,00. Kurze Zeit später schloss er mit der Firma noch einen Restaurierungsvertrag (Vergütung € 30.000,00). Der Kläger zahlte € 15.000,00 an. Bereits am 11.08.2009 gründete der Beklagte (welcher Direktor der Ltd war) eine GmbH. Im Oktober 2009 wurde das Insolvenzverfahren gegen die Ltd eröffnet. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Ltd bereits zahlungsunfähig. Den Restaurierungsvertrag übernahm die GmbH, sie konnte das Werk aber nicht fertigstellen; der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt von den Verträgen. Er hätte weder den Kauf- noch den Werkvertrag geschlossen, wenn der Beklagte ihn von der Zahlungsunfähigkeit seiner Ltd unterrichtet hätte. Der Kläger holte den zerlegten Oldtimer ab und verkaufte die Einzelteile. Schließlich verklagte er den Beklagten persönlich auf Schadenersatz.

Die Entscheidung:

Das LG Potsdam verurteilte den Beklagten zu € 26.245,- Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung; darin enthalten war die klägerseits geleistete Anzahlung i. H. v. € 15.000,00. Das LG ging davon aus, dass der Kläger mit Schädigungsvorsatz gehandelt habe, da er den Käufer nicht über die Zahlungsunfähigkeit der Ltd aufgeklärt habe. Der Beklagte legte zwar Berufung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) ein; nahm diese aber nach einem Hinweis des OLG zurück.

Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 6 U 45/17 –; LG Potsdam, Urteil vom 24. April 2017 – 12 O 33/14 –, via juris

Fazit:

Nicht immer kann man, z. B. nach einer Anzahlung im Insolvenzfall des Vertragspartners, mit einem so glimpflichen Ausgang rechnen. Man sollte sich gut überlegen, finanziell in Vorlage zu treten und dadurch quasi die Gefahr einer evt. Leistungs- bzw. Zahlungsunfähigkeit (insolvenzrisiko) des Vertragspartners zu übernehmen.