Der Fall:
-mit "Oldtimerrelevanz"- Das OLG Karlsruhe hatte über einen Unfall zu entscheiden, der sich auf einer geschlossenen Strecke (Hockenheimring) während einer vom Veranstalter als "Fahrsicherheits-Veranstaltung" genannten Veranstaltung des Württembergischen Porsche-Clubs ereignete.
Geplant war ein geführtes und freies Fahren und schließlich eine Gleichmäßigkeitsprüfung mit zwei Wertungsläufen.
In der Ausschreibung war eine Haftungsausschlußerklärung enthalten, welche außer dem Veranstalter auch andere Teilnehmer und die dazugehörigen Fahrzeugeigner als Begünstigte aufführte und welche die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung ausschloß.
Es kollidierten in der Spitzkehre nach der "Parabolika-Kurve" ein Porsche Carrera 4S mit einem GT3 RS. Danach verklagte der Eigentümer des Carrera 4S denjenigen des GT3 RS. Der Kläger ließ dabei vortragen, dass der vermeintliche Unfallverursacher nach dem Unfall geäußert haben soll:
"Der Gaul sei mit ihm durchgegangen, er habe die Sau rausgelassen, er sei für den Schaden verantwortlich und werde dafür aufkommen“.
Nach Beweisaufnahme aufgrund streitigen Unfallhergangs wies das erstinstanzliche Landgericht die Klage ab und der Fall gelangte in der Berufung zum OLG.