BGH stärkt Rechte von Oldtimerkäufern
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat entschieden, dass bei einem Oldtimerkauf - auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer - bei der Angabe einer Zustandsnote in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers regelmäßig von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) auszugehen ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.
Quelle: BGH Urteil vom 23. Juli 2025 - Aktenzeichen VIII ZR 240/24.
Diese Entscheidung stärkt erheblich die Rechte von Oldtimerkäufern. In den meisten Fällen wird nämlich beim Verkauf eines Oldtimer, auch von privaten Verkäufern, eine Zustandsnote als Beschaffenheit des Oldtimerfahrzeugs angegeben. Der Verkäufer muss dann dafür einstehen, dass der verkaufte Oldtimer zum Zeitpunkt der Übergabe auch dem vereinbaren Zustand, also der vereinbaren Zustandsnote - entspricht. Für den Fall, dass die in dem Vertrag vereinbarte Zustandsnote sich als unzutreffend herausstellt, hat der Käufer die Möglichkeit, seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen.
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