Beschaffenheitsvereinbarung beim Oldtimerkauf

Der Bundesgerichtshof hatte am 13. März über einen Oldtimerkauf zu entscheiden.

Der Fall:
Ein Autohändler verkaufte einen Oldtimer Mercedes 280 SE. In der "verbindlichen Bestellung"zum Kaufvertrag hat er unter der Rubrik "Ausstattung" aufgeführt: "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original".

Der Händler hatte den Mercedes für die Begutachtung nach § 21c StVZO (Anmerkung: Begutachtung für das H-Kennzeichen) Beim TÜV vorführen lassen und dabei eine die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung erhalten.

Knapp zwei Jahre nach dem Kauf entdeckte der Käufer im Rahmen durchzuführende Arbeiten erhebliche Durchrostungsschäden.

Er beauftragte einen Gutachter und dieser stellte im Rahmen seiner Begutachtung massive Korrosionsschäden fest, welche nicht nur nicht fachgerecht repariert worden, sondern auch noch durch starken Auftrag von unter Bodenschutz kaschiert worden seien.

Der Oldtimerkäufer wandte sich an den Händler und begehrte die Kosten für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands  in Höhe von € 34.374,75. Er musste schließlich klagen. Nachdem das Landgericht der Klage in nahezu vollem Umfang stattgegeben hatte und das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hatte, landete der Fall beim BGH.

Das Urteil:
Ser Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis dass die Klausel "positiver Begutachtung nach § 21C StVZO (Oldtimer)" eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung darstellt.

Damit wurde im Vertrag vereinbart, dass sich der Oldtimer auch in einem Zustand befindet, der die Erteilung der entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertigt. Der BGH stellte auf das -erkennbare- Interesse des Käufers ab, das bei einer solchen Klausel ein Käufer erwarten durfte, dass die amtliche Bescheinigung rechtmäßig erteilt hatte, so dass der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und auch der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der Oldtimerzulassung rechtfertigt.

Angesichts massiver Durchrostung an den Rathäusern und  Innenschwellern hätte die TÜV-Bescheinigung mit der Einstufung als Oldtimer nicht hätte ergehen dürfen, so dass der Mercedes bei der Übergabe nicht frei von Sachmängeln gewesen sei. im Endergebnis hat der BGH das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen, da dieses noch keine Feststellungen zur genauen Schadenhöhe getroffen hatte.

Quelle: Pressemeldung des Bundesgerichtshofs Nr. 40/2013; Urteil vom 13.3.2013; AZ VIII ZR 172/12

Fazit:
Das Urteil stärkt die Rechte von Oldtimerkäufern. Es dürfte - nicht nur in der Szene- nicht unbekannt sein, dass die Klassifizierung und Einstufung zum Oldtimer nicht nur zur Erteilung einer H-Zulassung mit H-Kennzeichen führt, sondern auch im bedeutenden Umfang wertsteigernd für das betreffende Fahrzeug ist.