BGH stärkt Rechte von Käufern - auch beim Oldtimerkauf!

Der BGH hat seine Rechtsprechung im Gewährleistungsrecht zugunsten von Käufern geändert. Dies hat auch erhebliche Auswirkung für den Oldtimerkauf.

Der Fall:

Anlaß war ein Gebrauchtwagenkauf eines BMW 325d touring von einem Händler. 5 Monate nach der Fahrzeugübergabe trat ein Mangel im Automatikgetriebe auf.  Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz geltend gemachter Schäden.

Die Entscheidung:

Der in den Vorinstanzen gerichtlich bestellte Sachverständige gab an, dass sowohl ein Bedienungsfehler des Käufers, als auch eine mechanische Veränderung, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen habe und die im weiteren Verlauf zu dem eingetretenen Schaden geführt haben könnte, als Ursachen in Betracht kämen.

Nach Klageabweisung durch die Instanzengerichte mit der Argumentation, der Käufer habe den Beweis, dass das Fahrzeug bereits bei Übergabe einen Sachmangel aufgwiesen habe, nicht erbracht habe, landete der Fall beim BGH. 

Der BGH legte § 476 BGB richtlinienkonform dahingehend aus, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang (also in dem Fall der Fahrzeugübergabe) ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der  -unterstellt-, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.

Der Käufer dagegen muß  weder darlegen noch nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist.

Quelle: BGH, Urteil vom 12.10.2016, AZ VIII ZR 103/15

Fazit:

Die vom BGH nun erweiterte Beweislastumkehr betrifft sog. Verbrauchgüterkäufe, also ein Kauf eines Verbrauchers bei einem Unternehmer (Händler). Wenn also nach einem solchen Oldtimerkauf Mängel oder Mängelerscheinungen auftreten, sollte vom Käufer die 6-Monats-Frist beachtet werden.